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Rufschädigende Bewertungen

Die Kronenzeitung berichtet über ein von unserer Kanzlei geführtes Verfahren, in dem wir die Löschung von rufschädigenden Bewertungen eines Immobilienunternehmens auf einer Internetplattform bewirken konnten (OGH 10.09.20, 6 Ob 135/20a).

Wir haben ein Immobilienunternehmen in einem Gerichtsverfahren gegen den Verfasser einer rufschädigenden Bewertung begleitet und konnten die gerichtliche Löschung erreichen. Der Rechtsstreit ging durch alle Instanzen. Der Verfasser der rufschädigenden Bewertung wurde letztlich nach § 1330 ABGB verpflichtet, den Kommentar auf der Internetplattform zu beseitigen und jede weitere Verbreitung herabsetzender Äußerungen dieser Art gegen das Unternehmen zu unterlassen.

Nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes findet das Recht auf freie Meinungsäußerung bei unwahren Tatsachenbehauptungen seine Begrenzung. Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen enthalten, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. Trotz der heutigen Reizüberflutung müssen unwahre Vorwürfe, auch in Bewertungen von Unternehmen auf Plattformen im Internet ebenso wenig hingenommen werden, wie der unwahre Vorwurf sonstiger strafbarer Handlungen. Der Grundsatz, dass (etwa) von Politikern ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird, kann nicht auf jedwedes am Verkehrsgeschehen teilnehmende Unternehmen übertragen werden.

© Kronen Zeitung

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